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TSV Simbach a. Inn 1864 e. V.
Jahnweg 3
84359 Simbach am Inn

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S A T Z U N G

des Turn und Sportvereins S i m b a c h am Inn 1864

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
"Turn und Sportverein Simbach am Inn 1864" e.V. und hat seinen Sitz in Simbach am Inn. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist zu diesem Zweck Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Unterorganisationen des Verbandes (Bezirks, Kreis und Fachgruppe). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Fragen der Religion, Rasse und Parteipolitik sind hiervon ausgeschlossen.

§ 3 Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:
1. Abhaltung von regelmäßigen Turn, Sport und Spielübungen, sowie Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Lokalitäten, Plätze, Geräte usw.

2. Ausbildung von zur sachgemäßen Leitung der unter Abs. 1 erwähnten Übungsarten erforderlichen technischen Leitern, ferner Beschaffung hierzu notwendiger Literatur.

3. Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen, Bildung besonderer Jugend und Kinderabteilungen.

4. Durchführung von Turn u. Sportveranstaltungen, Serienspielen, Wanderungen, Führung einer Statistik über die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

§ 4 Mitgliederzahl, Dauer

Die Mitgliederzahl und die Dauer des Vereins sind unbeschränkt, die Auflösung ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

 

§ 5 Mitgliederschaft und Jugend

1. Als Mitglied in den Verein eintreten kann nur, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

2. Für Kinder unter 14 Jahren bestehen Kinderabteilungen.

3. Die Mitglieder teilen sich in aktive und passive Mitglieder. Für

 besondere Verdienste um den Verein und das Turn u. Sportwesen

 kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 Die Verleihung erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung.

 

§ 6 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann werden, wer diese Vereinsstatuten, sowie das Statut und die jeweils geltenden Beschlüsse des BLSV anerkennt.

a) Als Vorbedingung zur Aufnahme gilt rechtzeitige Anmeldung beim Vorstand oder dessen Stellvertreter unter Hinterlegung einer Aufnahmegebühr und eines Monatsbeitrages, deren Höhe die Versammlung bestimmt. Das Geld wird bei Nichtaufnahme zurückerstattet.

b) Die Aufnahme vollzieht der Vorstand oder dessen Stellvertreter unter nachträglicher Genehmigung der Versammlung.

 

§ 7 Verbandsmitglied und Ausweis

Wer Mitglied des Vereins wird, wird gleichzeitig Einzelmitglied des BLSV. Als Mitgliedsausweis des Vereins gilt der Vereinsausweis.

 

§ 8 Austritt

1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit möglich. Mit der Abmeldung erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Die Beiträge sind für das Halbjahr voll zu bezahlen, in dem der Austritt oder Ausschluß erfolgt.

 

§ 9 Ausschluß

1. Der Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei grobem Vergehen gegen die Vereins und Verbandsstatuten oder Beschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereins, ferner bei Verzug in der Bezahlung der Vereinsbeiträge über 3 Monate.

2. Den Ausschluß vollzieht der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit. Berufung an die Vereinsversammlung innerhalb 2 Wochen zulässig.

Mitglieder die gegen das Verbandsstatut oder die Verbandsbeschlüsse handeln, kann der Kreis, Bezirks und Verbandsvorstand ausschließen. Sie scheiden damit auch aus dem Verein aus.

3. Von dem Zeitpunkt an, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens durch die Verbandsinstanzen oder den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte das betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere hat er sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den Vereinsvorstand oder an den BLSV herauszugeben.

4. Die Bestimmungen des § 8 Ziff. 1 und 2 finden entsprechende

Anwendung.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in

a) der Zahlung der Vereinsbeiträge

b) der Beachtung und Innehaltung der Vereins u. Verbandsstatuten,

 der Versammlungs und Verbandstagsbeschlüsse sowie aller Maßnahmen

 der Instanzen des BLSV.

c) Förderung der in Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins.

 

§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen in :

a) dem Anteil an allen durch das Statut gewährleisteten Einrichtungen des Vereins

b) der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieses Statuts und des allgemeinen Vereinsrechts.

c) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

 

§ 12 Beiträge

Der Mitgliederbeitrag und dessen Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Gleiches gilt für die Aufnahmegebühr.

Für einzelne Abteilungen und Gruppen können auf Beschluß der Jahreshauptversammlung zusätzliche zum Mitgliederbeitrag Sonderbeiträge und Sondergebühren erhoben werden.

Beiträge für erwachsene Mitglieder sowie für Jugendliche und Kinder können auf Beschluß in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

 

§ 13 Verwaltung

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet

a) durch den Vorstand (§ 14)
b) durch den Vereinsrat (§ 14)
c) die Hauptversammlung u. Vereinsversammlung (§ 16)

 

§ 14 Vorstand und Vereinsrat

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden

 dem 2. Vorsitzenden

 dem Schriftführer

 dem Kassier

 dem Jugendleiter und

 5 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer ( die Schriftführerin ). Es sind jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt.

Der Vereinsrat setzt sich wie folgt zusammen :

aus den Vorstandsmitgliedern, aus den Abteilungsleitern, deren Zahl sich nach der Stärke der bestehenden Abteilungen bemisst.

Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsrates erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt und von der Vorstandschaft bestätigt. Ersatzwahlen können auch in Monatsversammlungen vorgenommen werden. Wählbar ist, wer am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im einzelnen sind die Befugnisse

a) des 1. Vorstandes :

1. Leitung des Vereins; 2. Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen ; 3 . schriftliche Genehmigung der vom Kassier zu zahlenden Rechnungen, sowie sie den vom Vereinsrat beschlossenen Jahresetat der einzelnen Abteilungen überschreiten; 4. Überwachung der Vereinsfunktionäre;

b) des Schriftführers :

1. Erledigung aller schriftlichen Arbeiten; 2. Führung des Protokolls bei Sitzungen und Versammlungen;

c) des Kassiers :

1. ordnungsmäße Führung der Vereinskassenbücher; 2. Einnahmen der Beiträge und sonstigen Zuwendungen ; 3. Führung des Mitgliederverzeichnisses; 4. Begleichung der von Vereinsrat oder 1.Vorstand genehmigten Ausgaben;

d) der Beisitzer :

1. Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsrates; 2. der weitere Aufgabenbereich wird jeweils von der Vorstandschaft gesondert bestimmt;

e) der Abteilungsleiter:

1. Führung der ihnen übertragenen Abteilungen; 2. Durchführung von Übungsstunden; 3. Unterstützung der Vorstandschaft in der Überwachung der Sportdisziplin und Ordnung auf den Turn u. Spielplätzen sowie in der Turnhalle;

 

In der Jahreshauptversammlung haben sämtliche Vereinsfunktionäre kurzen Bericht über die Tätigkeit im Verein zu erstatten. Die Kassenführung ist durch zwei Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr einer Revision zu unterziehen. Die Kassenprüfer werden in der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres bestimmt.

Dem Vorstand und Vereinsrat steht weiter die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlußfassung über solche Angelegenheiten, die ihnen von der Versammlung überwiesen werden und in allen Dringlichkeitsfällen. Letztere unterliegen noch der nachträglichen Genehmigung durch die Versammlung. Er hat ferner für die genaue und schnelle Durchführung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen.

 

§ 15

Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle der Beschluß der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

§ 16 Hauptversammlung und Versammlungen

1. Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßige Versammlungen der Mitglieder statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe an den zwei vorhergehenden Übungsabenden oder wenigstens 6 Tage vorher durch Anschlag an die Bekanntmachungstafel des Vereins. In beiden Fällen ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Diese beschäftigt sich insbesondere mit :

a) der Rechnungslegung und den Geschäftsberichten
b) Neuwahl (findet alle 2 Jahre statt)
c) Änderung des Statuts
d) Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
e) der Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
f) Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe Antrag hierzu stellt oder wenn während des Jahres Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen notwendig werden.

4. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen gemäß Ziffer 2 u. 3 erfolgt wenigstens 14 Tage vorher durch Ankündigung in der Tagespresse. Die Tagesordnung ist auf der Einladung mit anzugeben.

 

§ 17 Geschäftsordnung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlußfähig.

2. Die Leitung der Sitzung oder Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

3. Jede Sitzung oder Versammlung muß eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die Verhandlungen zu genehmigen.

4. Beschlüsse in nicht besonders wichtigen Fällen sind geltend, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei den Wahlen entscheidet ebenfalls einfache Stimmenmehrheit. Die Abstimmung kann durch Zuruf oder durch Stimmzettel erfolgen. Darüber entscheidet die Versammlung.

5. Zu Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Zur Änderung der § 2, 9, 10, 18 und 19 ist die Zustimmung von 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

7. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefaßten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll muß nach erfolgter Richtigstellung beglaubigt werden und zwar außer vom Schriftführer von einem der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 18 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder Antrag hierzu stellt und eine Hauptversammlung mit 9/10 Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, daß zunächst die Vereinsschulden damit gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen oder in anderer Weise entstanden sind. Das übrigbleibende Vermögen wird der Stadtgemeinde Simbach a. Inn mit der Bestimmung übergeben, es zu verwalten, bis sich wieder ein neuer Turn und Sportverein oder ähnlicher Verein gründet, dam es dann als Gründungsfonds zu überlassen ist.

 

§ 19

Das Verbandsstatut des BLSV ist in seiner jeweils rechtsgültigen Fassung Bestandteil dieses Statuts.

 

§ 20 Schlußbestimmung

Die Vereinssatzung in vorstehender Fassung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. April 1986 mit DreiviertelMehrheit angenommen worden.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Simbach a. Inn, den 18. April 1986

TURN UND SPORTVEREIN SIMBACH AM INN e.V

(Heiner Lehner) (Peter Wolf)

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

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